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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 8 U 190/00
Rechtsgebiete: BGB, BIMSchG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 906
BGB § 1004 I analog
BGB § 906 I
BGB § 906 1 2
BGB § 823 I
BGB § 858
BGB § 906 I 1
BIMSchG § 22
ZPO § 161 1 Nr. 1
ZPO § 319
ZPO § 545
Die Ursächlichkeit einer Mobilfunkstation (D-Netz) für Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 190/00

2/4 O 274/00 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet am 28.11.2000

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ­ 8. Zivilsenat ­ durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 27.9.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben.

Die Verfügungsanträge vom 5.9.2000 werden zurückgewiesen.

Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert wird auf DM 100.000.- festgesetzt.

Tatbestand:

Gegenstand des Eilverfahrens ist eine Mobilfunk-Basis-Station in O., deren Betriebsunterlassung die Verfügungskläger und Berufungsbeklagten verlangen.

Anfang März 2000 nahm die Verfügungsbeklagte zu 1) eine Mobilfunkstation (D- Netz) auf den Glockenturm der K.-kirche der Verfügungsbeklagten zu 2) in Betrieb. Dem lag ein Mietvertrag vom 21.8.19.9.1999 zu Grunde mit einer Jahresmiete von 6.000,-- DM und bei einer Einmalzahlung von 10.000,-- DM.

Die Verfügungskläger wohnen in unmittelbarer Nähe zur K.-kirche. Nachdem sie im Frühjahr 2000 von der Errichtung der Mobilstation erfahren hatten, beauftragten sie Dipl .-Ing. H. mit der Messung der Stärke elektromagnetischer Felder (vgl. seine Messprotokolle vom 18.5.2000 (Bl. 106 - 124 d. A. und 131 .- 139 d. A.). Dieser ermittelte im Gutachten vom 27.5.2000 zur Feldstärke bzw. Strahlungsdichte in den Wohnungen dreier Antragsteller, die in einer Entfernung von 55 - 155 Meter zur K.-kirche liegen, über einen Zeitraum von 15 Minuten im selektiven Hochfrequenzbereich des D-Netzes eine maximale Strahlungsdichte von 14 - 370 Nanowatt = m.W./cm². Aufgrund dieser Strahlung befürchten die Verfügungskläger erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und Langzeitschäden. Wegen der behaupteten einzelnen Beeinträchtigungen wird auf die Antragsschrift (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Die Verfügungskläger meinen, das hier einschlägige BIMSchG entfalte keine Bindungswirkung für zivilrechtliche Ansprüche. Der zulässige gesetzliche Grenzwert nach der 26. BIMSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) von 470.000 n.W./cm² für die Strahlungsdichte von D-Netzen sei zu dem nicht maßgeblich, weil dieser Wert lediglich die Einwirkung auf den menschlichen Organismus nicht jedoch die athermische Wirkung berücksichtige. Dazu und zur Frage der Gesundheitsbeeinträchtigungen haben sie sich auf gutachterliche Stellungnahmen des Medizinphysikers Dr. von K. vom 17., 10.7. und 21.7.2000 (Bl. 111 f., 93 f. und 125 f d. A.) zu den Feldstärkemessungen des Dipl.-Ing. H. auf ein Gutachten über biologische Wirkungen von modulierten hochfrequenten elektromagnetischen Feldern von Prof. Dr. Se. vom April 2000 (Bl. 140 - 160 d. A.) sowie auf weitere Stellungnahmen aus Wissenschaft, Fachkreisen und Öffentlichkeit bezogen. Aus den vorgetragenen Informationen ergebe sich auch die Unzumutbarkeit, eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptverfahren abzuwarten.

Die Antragsteller haben den Erlass folgender einstweiliger Verfügung beantragt,

die Antragstellerin zu 1) hat den Betrieb der von ihr auf den Glockenturm der evangelischen K.-kirche der Antragsgegnerin zu 2) in O. installierten Mobilfunk-Basis-Station mit sofortiger Wirkung zu unterlassen,

die Antragsgegnerin zu 2) hat die Duldung des Betriebs der von der Antragsgegnerin zu 1) in Glockenturm der evangelischen K.-kirche in O. installierten Mobilfunk-Basis-Station zu unterlassen,

Die Antragsgegner haben Zurückweisung begehrt.

Sie haben behauptet, die Grenzwerte nach der 26. BIMSchV entsprächen dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand und seien ausreichend, um eine gesundheitliche Gefährdung der Antragsteller auszuschließen. Berufen haben sie sich hier auf Stellungnahmen des Bundesamtes für Strahlenschutz, der Strahlenschutzkommission des Bundesumweltministeriums sowie der Internationalen Strahlenschutzkommission (Anlagen AG 6, 7, 8).

Das Landgericht hat den seitens der Antragsgegner präsentierten Prof. Dr. Si., Mitglied der Strahlenschutzkommission, (Bl. 217 ff d. A.) vernommen und sodann dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt, die Antragsteller hätten im Rahmen ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung die erforderliche positive Gefahrenprognose hinreichend aufgezeigt, insbesondere durch das Gutachten von Prof. Dr. Se.. Ferner hat es festgestellt, dass bislang keine gesicherte wissenschaftliche Untersuchung zur Auswirkung der streitgegenständlichen Strahlung in Nahbereich von wenigen 100 Metern vorliege. Dies sei durch die Vernehmung von Prof. Dr. Si. bestätigt worden. Die Antragsgegner hätten hingegen einen schlüssigen Negativbeweis nicht führen können. Zu dem sei die Normsetzung aus der 26. BIMSchV aufgrund des offensichtlichen Forschungsbedarfes "wenig verlässlich".

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer zulässigen Berufung. Sie wiederholen und erweitern ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und sind der Ansicht, das Landgericht habe bei seiner Beurteilung des § 906 BGB unter Verkennung der Grundsätze der Glaubhaftmachung entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung befunden und sei von einem eine zivilrechtliche Entscheidung betreffenden Beschluss des BVG abgewichen. Zum Gutachten Dr. von K. haben sie eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. H., Klinik für Neurologie II der Universität Magdeburg, vom 11.11.2000 (Bl. 343 - 352 d. A.) sowie zum Gutachten Prof. Dr. Se. eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. V. aus Mainz vom 5.11.2000 (Bl. 355 - 369 d. A.) vorgelegt.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.9.2000 abzuändern, die erlassenen einstweiligen Verfügungen aufzuheben und die Verfügungsanträge zurückzuweisen.

Die Verfügungskläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, bei ihnen seien bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Mobilfunkanlage aufgetreten. Insoweit hätten sie nur die Berechtigung ihrer diesbezüglichen Befürchtungen glaubhaft zu machen. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten- und die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen enthielten noch nicht einmal ein substantiiertes Bestreiten, geschweige denn die ihnen obliegende Widerlegung ihrer berechtigten Befürchtungen. Der von den Beklagten präsentierte Sachverständige Prof. Dr. Si. habe zugegeben, dass die von Mobilfunkanlagen ausgehende Gefahr nicht auf 0 reduziert werden könne. Die Beklagten wollten sie - die Verfügungskläger - auch weiterhin als Versuchskaninchen benutzen, um ihre wirtschaftlichen und finanziellen Zwecke durchzusetzen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2000 die Verfügungskläger M. N., U. B., H. L., E. und H. M. sowie M. S. zum Zwecke der Glaubhaftmachung angehört. Von der Niederlegung ihrer Aussagen wurde gemäß § 161 1 Nr. 1 ZPO Abstand genommen. Gleiches gilt für die zu den Aussagen abgegebenen Stellungnahmen des von den Verfügungsbeklagten gestellten Sachverständigen Prof. Dr. V..

Im Termin vom 28.11.2000 haben die Verfügungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung des Dipl.-Ing. Sch. vom 27.11.2000 vorgelegt (Bi. 402 f d. A.) auf die verwiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich auf die Berufungsbegründung nebst Ergänzung vom 17.11.2000 (Bl. 323 ff d. A.) sowie auf die Berufungserwiderung der Verfügungskläger, jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig. Soweit in der Berufungsschrift der Name der Verfügungsklägerin Nr. 21, R. L., fehlt, handelt es eindeutig um ein Übertragungsversehen, das ohne weiteres entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen ist. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die hinsichtlich der Genannten unterlassene ausdrückliche Berufungseinlegung sie betreffend die Rechtskraft des landgerichtlichen Verfügungsurteils bewirkt hat. Vielmehr war für alle Beteiligten ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagten die Entscheidung des Landgerichts ihnen gegenüber für keinen der Verfügungskläger hinnehmen wollten. Aus einem offenkundigen Versehen, das der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten im Termin vom 28. 11. 2000 korrigiert hat mit der Wirkung, dass sich die Berufung ohne weiteres auch auf Frau L. erstreckt, kann diese sich nicht auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils berufen.

Die Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg. Der Entscheidung des Landgerichts, den Betrieb der Mobilfunk-Station - eine zweite bereits installierte ist noch nicht in Tätigkeit - im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist die ergangene Eilentscheidung aufzuheben, weil den Klägern die Glaubhaftmachung eines aus § 906 BGB beruhenden Verfügungsanspruchs nicht in ausreichendem Maße gelungen ist.

Wenn das Landgericht in seiner Entscheidung, davon spricht, dass vorliegend keine überspannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur stellen seien, ist dem nur in der Hinsicht zuzustimmen, dass es sich bei der Glaubhaftmachung um einen geringeren Grad an Beweisführung handelt. Das Gericht muss nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wie sonst erforderlich, von der Richtigkeit des Vorgetragenen überzeugt sein. Gleichwohl handelt es sich um einen Grad des Beweises, bei dem die Richter die Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewinnen müssen (Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann 59. Aufl., § 294 ZPO RN 1). Hierdurch bestimmt sich die Eigenart einer einstweiligen Verfügung als einem vorläufigen Sicherungsmittel im Eilverfahren. Die Gefährdung eines Rechtsgutes muss bereits so naheliegend sein, dass diese eine einstweilige Regelung auch in Form eines Verbotes bis zur Beendigung des Hauptverfahrens rechtfertigt. Dementsprechend kann dann, wenn Rechtsgüter von großer Bedeutung betroffen sein können, geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch lmmissionen jedoch noch nicht vorliegen, kein geringerer Grad an Glaubhaftmachung akzeptiert werden, selbst wenn Teile der Wissenschaft von ihr überzeugt sind oder sie jedenfalls für wahrscheinlich halten. Unabhängig davon, ob ein Verfügungsanspruch aus §§ 823 I, 858 oder 1004 I analog BGB hergeleitet werden soll, muss im Rahmen der Widerrechtlichkeit bzw. der Gestattung durch Gesetz die Duldungspflicht aus § 906 I BGB berücksichtigt werden.

Eine Duldungspflicht besteht, sofern keine oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Hiervon ist gemäß § 906 1 2 BGB in der Regel auszugehen, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von ermittelten oder bewerteten Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB nicht überschritten werden. Bei der hier einschlägigen 26. BIMSchV handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung (Palandt-Bassenge, 59. Aufl., § 906 BGB RN18).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber dem durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts, insbesondere § 906 BGB und § 22 BIMSchG, ausreichend Rechnung getragen. In der Verordnung über elektromagnetische Wellen seien die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die gemäß § 906 1 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten seien (BVerfG NJW 97, 251 0). Wenn die Gerichte daraus folgerten, dass bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse nicht in eine wertende Betrachtung einzubeziehen seien, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Richtig ist dabei zwar die Auffassung der Verfügungskläger, es obliege den Verfügungsbeklagten, Beweis für die Unwesentlichkeit der von ihrer Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen zu erbringen. Diesen Beweis haben aber die Gerichte nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der genannten Entscheidung bei Einhaltung der vom Gesetzgeber normierten Grenzwerte als geführt anzusehen. Soweit - wie vorliegend - die Verfügungskläger davon ausgehen, dass a-thermische Auswirkungen bereits bei wesentlich geringeren magnetischen Flussdichten zu erwarten seien, ist dies im Sinne des § 906 I 1 BGB als nicht erheblich zu betrachten. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Unwesentlichkeitsbeweis grundsätzlich bei feststehender Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte als geführt zu gelten hat. Wenn das Landgericht die seit Anfang 1997 in Kraft befindliche 26. BImSchV für wenig verlässlich hält, weil sie unstreitig lediglich thermische Einwirkungen der EMF-Strahlung berücksichtigt, könnte das auch nach der Auffassung des Senats zutreffen. Sowohl Prof. Dr. Se., Prof. Dr. Si. als auch die vorgelegten Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) und der internationalen SSK (ICNIRP) sehen einen weiteren Forschungsbedarf auf dem Gebiet der a-thermischen Einwirkungen durch modulierte elektromagnetische Felder, wie sie von Mobiltelefonen und deren Sendestationen ausgehen. Es mag neueren Untersuchungen vorbehalten bleiben, veränderte Erkenntnisse zu gewinnen, die schließlich zu einer Anpassung der Immissionsschutznormen führen könnten. Immerhin erwähnt Prof. Dr. Se. keine wissenschaftliche Publikation, die sich mit den biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder (EMF) im hier fraglichen Bereich von 900 MHz befasst. Die von den Verfügungsbeklagten zitierten ausländischen Gutachten sehen keinen Grund, die bisherigen Grenzwerte zu verändern.

Soweit Dr. von K. (Seite 3 seines Gutachten - Bl. 95 d. A.-) angibt, der internationalen Literatur sei zu entnehmen, dass für gepulste EMF weitaus geringere Leistungsflussdichten zur biologischen Wirkung führten als die derzeitigen Berechnungen hergäben, wird dies durch das von den Verfügungsbeklagten eingereichte Gutachten des Prof. Dr. lng. H. vom 11. 11.2000 nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Er hält die Notwendigkeit massiv niedrigerer Grenzwertempfehlungen für in keiner Weise wissenschaftlich belegt und erklärt, außer einer Arbeit Dr. von K.s aus dem Jahre 1995 sei ihm keine wissenschaftliche Veröffentlichung bekannt, die diese Behauptung stützen könnte. Die in den Raum gestellte Gefährdung sei angesichts der vorliegenden Grenzwerte weit unterhalb der gesetzlichen Normen nicht nachvollziehbar.

Das von den Verfügungsbeklagten zu den Akten gereichte Gutachten des Prof. Dr. V. vom 05.11.2000 verweist darauf, dass im Gutachten Prof. Dr. Se. keinerlei wissenschaftliche Publikationen erwähnt werden, die sich mit der biologischen Wirkung des hier interessierenden Frequenzbereichs von 900 MHz befassen. Auch Prof. Se. habe seine Empfehlungen nicht durch wissenschaftlich gesicherte Fakten untermauert. Außerdem habe er die von Sendemasten und Handys ausgehenden elektromagnetischen Wellen nicht gesondert betrachtet. Diese seien aber in der Nachbarschaft von Mobil- funksendeanlagen um ein Vielfaches schwächer als die in unmittelbarer Nähe von Handys. In 50 m Abstand von einer gebräuchlichen Sendeantenne sei die Intensität des elektromagnetischen Feldes 50- bis 100-fach niedriger als in 2,2 cm Abstand von der Handy-Antenne.

Auch die Bundesregierung denkt darüber nach, ob angesichts einer immer größeren Dichte von EMFs Vorsorgeaspekte im Immissionsschutz verstärkt werden sollen. Dies ergibt sich aus einem Brief der parlamentarischen Staatssekretärin Probst vom 28.08.2000 (Bl. 242 d. A.). Angesichts einer mehr als 100-fachen Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV spricht indessen nichts für die Schaffung so strenger Grenzwerte, dass die streitbefangene Anlage davon erfasst werden könnte.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass in osteuropäischen Ländern, aber auch in Italien, die Grenzwerte für die Leistungsflussdichte von 10 mW/cm² (in der Schweiz 4200 nW/cm² bzw. 9600 nW/cm² - Schreiben der Kläger zu 2) und 35) Blatt 45 d. A. -) gelten, während sie in Deutschland 467,5 mW/cm² betragen (Darstellung Prof. Dr. W. Anlage AG 18, Seite 7 - Bl. 335 d. A.) ist es immer noch nicht wahrscheinlich, dass neue Grenzwerte beschlossen werden, die in der Nähe der von Dr. von K. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 18.05.2000 (Bl. 98 d. A.) aufgeführten 200 nW/cm² führen. Dies umso weniger, als die in Deutschland geltenden 467,5 µW/cm² mit den vom EU-Rat herausgegebenen identisch sind (Darstellung Prof. Dr. W. Seite 7 Bl. 335 d. A.).

Wie jedoch das Landgericht zutreffend ausführt, bedeutet die Einhaltung der geltenden Grenzwerte nicht, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von absoluten Rechten ausgeschlossen ist. Vielmehr kann von einer gefährlichen lmmission auszugehen sein, wenn diese nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen (BGH NJW 98,1029, 1030). Die den Verfügungsklägern obliegende Glaubhaftmachung (Palandt/Bassenge, 59. Aufl., § 906 BGB, Rn. 20), dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht gelungen, so dass das Landgericht nicht von der Notwendigkeit eines "schlüssigen Negativbeweises für die beschriebenen Gesundheitsgefahren" ausgehen durfte (pl. 260 d. A.).

Eine Glaubhaftmachung kann nicht durch das Gutachten Prof. Dr. Se. als erfolgt angesehen werden.

Dieser spricht in der Zusammenfassung seines Gutachtens von wahrscheinlichen gesundheitlichen Störungen beim Menschen sowie auch von starker biologischer Wirkung durch die modulierten Wechselfelder des digitalen MF-Netzes. Er bezieht sich zunächst auf statische elektrische Felder/Wechselfelder (EWF) und statische magnetische Felder (SMF)/magnetische Wechselfelder (MWF), denen zum Teil eine große Wirkung, insbesondere auf die Melatoninfreisetzung bei Kleintieren, zuzuschreiben sei. Er lässt offen, wie weit diese negativen Auswirkungen für die Tiere gehen und ob sie konkret mit Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen in Verbindung gebracht werden können. Hinweise für die physiologische Bedeutung von MWF sollen sich aus zwei Studien ergeben, die die Beeinflussung der menschlichen EEG durch solche Felder aufzeigen. Art und Ausmaß der Beeinflussung oder gesundheitlichen Auswirkungen werden aber nicht beschrieben. In einer Tabelle zu magnetischen Feldern und elektromagnetischen Feldern (EMF), zu denen auch Mobilfunkstrahlung gehört, werden mögliche Symptome aufgezählt (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Beeinträchtigung des lmmunsystems und des Hormonhaushalts), ohne dass zwischen den Feldtypen und den Feldstärken differenziert wird. In einer Übersicht der Ergebnisse von 32 Studien zur Beeinflussung des Melatoninwertes durch Strahlung ist kein Wert enthalten, bei der EMF eingesetzt wurden. Sämtliche Studien befassen sich mit EWF, SMF oder MWF. Die Studien, in denen Menschen oder Primaten untersucht werden, stellen in drei Fällen leicht erniedrigte Melatoninwerte, in drei Fällen kein Wirkung auf Melatoninwerte fest. Auch hier bleibt offen, welche Konsequenzen erniedrigte Melatoninwerte haben, wie die Nervenzellen davon beeinflusst werden und ob ein konkreter Zusammenhang zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht.

Gegen Ende des Gutachtens wird von Experimenten an den Nervenzellen von Vögeln und Insekten mit schwachen hochfrequenten EMF bei 217 MHz, wie sie für Handys ty- pisch sind, berichtet. Es zeigten sich deutliche feldbedingte Änderungen in der elektrischen Aktivität der Nervenzellen, wobei die Schwelle der neuralen Reaktion bei 200 nW/cm² lag. Dieser Wert entspricht den streitgegenständlichen Feldstärkemessungen des Dipl.-Ing. H.. Welche Reaktionen sich bei dem Schwellenwert gezeigt haben, wie stark die eingesetzte Strahlung war, die zu den deutlichen Änderungen geführt hat, sowie Art und Ausmaß der Auswirkungen oder eventuelle körperliche Auswirkungen. werden nicht beschrieben. Es bleibt auch offen, inwiefern diese Feststellungen sich auf Menschen übertragen lassen.

Das Gutachten lässt Fragen offen, deren Klärung zur Herleitung von Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -gefahren für den Menschen aufgrund EMF nötig wäre. Die angenommene Gefahr erscheint umso unverständlicher, als im Gutachten selbst steht: "Die Tatsache, dass die feldbedingten Effekte von einer Reihe biologischer und physikalischer Faktoren abhängen, erfordert eine besonders sorgfältige experimentelle Konzeption, Durchführung und Auswertung der Experimente. Es hat sich gezeigt, dass z. B. genaueste Charakterisierung der Frequenzen oder der Intensitäten der verwendeten Felder ... von ganz entscheidender Bedeutung für die Reproduzierbarkeit und Verlässlichkeit der Ergebnisse ist .... Werden diese technischen Bedingungen nicht ausreichend dokumentiert oder werden elektromagnetische Parameter nicht beachtet, gemessen und beschrieben ... vermindert sich die Chance auf ein erfolgreiches Experiment" (Bl. 154 d. A.). Das Gutachten kommt zu keinem nachvollziehbaren und ausreichenden Ergebnis, um trotz der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV von einer Glaubhaftmachung seitens der Antragsteller (überwiegende Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsgefahren oder erheblichen Nachteilen) auszugehen.

Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Si. ausgefallen. Er gab zu Protokoll, die Ergebnisse des Gutachtens seien nicht zutreffend bzw. für ihn nicht nachvollziehbar und in der weltweiten Literatur nicht bewiesen. Die medizinische Forschung könne zwar den Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und schwachen elektromagnetischen Feldern nicht als Nulleffekt ausschließen; bislang sei es aber nirgendwo gelungen, einen direkten Zusammenhang zwischen Beschwerden und Frequenzfeldern herzustellen (Bl. 208 d. A.). Die ihm bekannten Untersuchungen von Prof. Dr. Se. befassten sich mit Niederfrequenzfeldern und dem Organismus von Kleintieren. Im hochfrequenten Bereich gäbe es von Prof. Dr. Se. nichts, mit dem man sich auseinandersetzen könne. Auch dessen Ausführungen zu Melatonin habe die SSK nicht durch andere Literatur belegen können.

Die seitens der Antragsteller angeführte Salzburger Resolution vom Juni 2000 (Bl. 215 d.A.) und das Wiener Symposium vom Oktober 1998 (Bl. 62 d. A.) führen ebenfalls zu keiner ausreichenden Glaubhaftmachung. Es handelt sich um Behauptungen und Empfehlungen, die die persönliche Meinung der aufgezählten Teilnehmer wiedergeben, ohne dass darauf eingegangen wird, auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen sie beruhen und inwiefern daraus Schlüsse auf kausale Einwirkungen gezogen werden müssen. Diese Publikationen sind auch Prof. Dr. Si. bekannt. Er gab an, alle ankommenden Publikationen würden von der SSK bearbeitet und beurteilt. Bei der Salzburger Resolution handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Publikation.

Des weiteren verhelfen auch die von Dipl.-Ing. H. vorgenommenen Feldstärkemessungen und die hierzu ergangenen gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. von K. nicht zu einer Glaubhaftmachung von Gesundheitsgefahren oder erheblichen Nachteilen für die Nachbarschaft seitens der Antragsteller.

In den Messprotokollen wird zunächst dargestellt, dass die gemessenen Feldstärken sowohl die Grenzwerte der 26. BImSchV als auch die viel strengere Schweizer Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) um ein Vielfaches unterschreiten (0,003% - 0,8% bzw. 0,3% - 8,8%). Lediglich der seit 1992 entwickelte Standard der baubiologischen Messtechnik (SBM) lege strengere Grenzwerte fest, die von den gemessen Feldstärken überschritten würden. Es wird hierbei aber überhaupt nicht darauf eingegangen, auf weicher Grundlage dieser Standard Grenzwerte zwischen 0,01 und 10 nW/cm² festsetzt und auf welcher Grundlage die Einteilung in keine Anomalie vorgenommen wird bzw. was im einzelnen unter den Anomalien zu verstehen ist. Ganz ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen zu den Grenzwerten der Resolution zum Bürgerforum "Elektrosmog" vom Oktober 1999. Eine für eine Unterlassungsverfügung ausreichende Gesundheitsschädigung oder -gefährdung durch die Mobilfunkstation der Beklagten zu 1) haben die, Verfügungskläger auch nicht durch die Aussagen der im Tatbestand aufgeführten einzelnen betroffenen Kläger glaubhaft gemacht. Bereits aus ihrer Anhörung kann keine schwerwiegende gefahrdrohende Gefährdung entnommen werden, so dass der Senat von der Durchführung formeller Parteivernehmungen oder der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen Abstand genommen hat.

Frau M. N. (Verfügungskläger Nr. 30) hat erklärt, ihr Ehemann sei nach Einschaltung der 50 m von ihrer Wohnung entfernten Basisstation unruhig gewesen und dreimal zusammengebrochen, nach dem Abschalten desselben sei alles wieder in Ordnung. Sie selbst leide unter Tinnitus. Es sei für sie so gewesen, als ob sie einen Traktor im Kopf gehabt hätte.

Nach der Erklärung von Frau U. B. (Verfügungsklägerin zu 8) hatte sie infolge der eingeschalteten Basisstation Kopfschmerzen, Migräne, Schlafstörungen, Erschöpfungszustände und einen von 67 auf 100 Schläge in der Minute angestiegenen Ruhepuls. Ihr Körper habe gesponnen. Nach dem Abschalten der Anlage seien die negativen Effekte im Laufe einer Woche abgeklungen. Die von ihr vorgelegte Testbeurteilung eines "Zentrums für bioenergetische Diagnostik" besagt, es könnten geopathogene Kraftfelder und eine Belastung durch elektromagnetische Kraftfelder sowie eine vermutlich daraus mitresultierende falsche Polarität nachgewiesen werden (Bi. 400 f d.A.). Der Kläger H. L. (Kläger Nr. 22) hat von massiven Herzbeschwerden und Schlafstörungen im Mai/Juni 200 berichtet. Der von ihm aufgesuchte Arzt habe jedoch keine krankhaften Befunde feststellen können. Seit Ende September/Anfang Oktober habe er keine Beschwerden mehr.

Frau M. (Klägerin Nr. 3) erklärte, sich vor dem Einschalten der Anlage topfit gefühlt, danach aber unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten zu haben. Besonders in der Einschlafphase habe sie leichte elektrische Schläge verspürt und sei dann wieder hellwach gewesen. Jetzt schlafe sie wieder hervorragend. Ihr Ehemann, der Verfügungskläger Nr. 4, H. M., hat geschiIdert, ab Ende März 2000 unter Schlafstörungen und Herzrasen gelitten zu haben, unruhig sowie nervös gewesen zu sein. Da er von der Basisstation nichts gewusst habe, habe er seine Gesundheitsstörungen auf Frühjahrsmüdigkeit zurückgeführt. Während eines Urlaubs in Mallorca habe er ausgezeichnet geschlafen. Nach der Rückkehr seien die Beschwerden wieder aufgetreten, die nach dem Abschalten der Anlage verschwunden seien.

Die Klägerin M. S. (Klägerin Nr. 33) hat ausgeführt, sie habe wegen Schlafstörungen Medikamente nehmen müssen, die sie erst nach Abschalten der Station habe absetzen können.

Diese Darstellungen der genannten Kläger deuten zwar darauf hin, dass sie unter gesundheitlichen Störungen gelitten haben, die nach dem Abschalten der Anlage abgeklungen sind. Wenn Frau N. bekundet, ihr Ehemann sei dreimal in der Zeit, als die Anlage arbeitete, zusammengebrochen, spricht dies sogar dafür, dass von der Sendestation noch bei Entfernungen von 50 m nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen. Auffällig sind aber besonders die von fast allen Verfügungsklägern geschilderten Schlafstörungen, die durchaus mit dem von der Basisstation erzeugten "Elektrosmog" zusammenhängen können.

Auch wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass die gehörten Parteien übertriebene oder doch emotional gefärbte Darstellungen abgaben, kann ein Verstärkungseffekt aufgrund des von allen Klägern ins Auge gefassten Rechtsschutzziels nicht ausgeschlossen werden. Gegen das Vorliegen einer mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnenden Gesundheitsstörung oder -gefährdung spricht letztlich auch, dass keiner der Verfügungskläger bisher ärztliche Atteste hat vorlegen können, die Gesundheitsstörungen ernsterer Art beschreiben.

Es ist bisher nicht genügend erhärtet, dass die Basisstation kausal ist für die von den Klägern angegebenen Gesundheitsbeeinträchtigüngen. Andererseits hat der Senat nicht den Eindruck, dass die Angaben der gehörten Kläger gänzlich aus, der Luft gegriffen sind und nur danach ausgerichtet waren, das angestrebte Verbot um jeden Preis zu erreichen. Im Gegensatz zur Auffassung der Verfügungsbeklagten kann festgehalten werden, dass es durchaus Anhaltspunkte für Gesundheitsgefahren gibt, die durch Anlagen wie die hier vorliegende ausgelöst werden.

Auch wenn bei Bestehen einer konkreten Gesundheitsgefahr selbstverständlich die Freiheit gewerblicher Betätigung als minderrangiges Recht zurückzutreten hat, kann doch der bisher nicht hinreichend belegte Verdacht, der noch dazu fast ausschließlich auf den Aussagen der betroffenen Kläger beruht, zu der Anordnung führen, die Basisstation bereits jetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines mit Wahrscheinlichkeit über drei Instanzen zu führenden Hauptsacheverfahrens abzuschalten.

Sollte jedoch aufgrund neuerer Erkenntnisse, geänderter Grenzwerte oder konkreter belegter gesundheitlicher Störungen Betroffener eine wesentlich veränderte Situation auftreten, wären die Verfügungskläger nicht gehindert, unter Vorlage besserer Beweismaterialien erneut eine Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Angesichts der Verneinung des Verfügungsanspruchs erübrigen sich Ausführungen zum Verfügungsgrund. Indessen geht die rechtliche Bewertung des Senats dahin, von bestehender Eilbedürftigkeit auch dann auszugehen, wenn die Antragsteller sich zunächst um die gutachterliche Erhärtung der von ihnen angenommenen Gefährdung bemühten. Im übrigen haben die Verfügungskläger unwidersprochen vorgetragen, eine in Aussicht gestellte Beschlussfassung des Kirchenvorstandes zum Betrieb/Untersagung der Anlage abgewartet zu haben.

Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegen (§ 91 ZPO).

Das Urteil ist gemäß § 545 ZPO rechtskräftig. Ein Streitwert von 100.000.- DM ist nach der Auffassung des Senats der Bedeutung der Angelegenheit für beide Seiten angemessen.



Ende der Entscheidung

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